Wesentliche Änderungen für die polnischen Kommanditgesellschaften

Änderungen für die polnischen Kommanditgesellschaften

Kommanditgesellschaften werden sehr häufig von den polnischen Unternehmer als die Rechtsform ihrer gewerblichen Tätigkeiten gewählt. Grund dafür sind viele Vorteile, sowohl rechtliche, als auch steuerrechtliche, die diese Rechtsform anbietet.

Besonders lockend wirkt v.a. die begrenzte Haftung des Kommanditisten, d.h. des Gesellschafters der für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur bis zur Höhe des Kommanditbetrags haftet, welcher noch um die eingezahlte Einlage reduziert wird, was dazu führen kann, dass die Haftung des Kommanditisten ganz ausgeschlossen ist. Ein anderer Vorteil ist auch, dass als Komplementär, d.h. der Gesellschafter der unbegrenzte Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft trägt, Kapitalgesellschaften bestimmt werden können.   

Hinsichtlich der steuerrechtlichen Vorteile wird v.a. die einmalige Besteuerung von besonderer Bedeutung, im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften, die gem. den polnischen Steuervorschriften doppelt besteuert werden. Die Körperschaftsteuer wird bisher nur von den Gesellschaftern und nicht von der Gesellschaft bezahlt. Dieser Vorteil wird jedoch bald aufgehoben werden: ab 2021 sollen die bisherigen Steuerregeln, die für die Kommanditgesellschaften gelten, erheblich geändert werden.

Was wird sich ändern?

  • Kommanditgesellschaft

Ab Januar 2021 sollen die Kommanditgesellschaften die doppelte Steuer von der erzielten Einnahmen bezahlen: sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene der Gesellschafter. Somit werden alle Kommanditgesellschaften der pflichtigen Körperschaftsteuer unterliegen. Die Kommanditgesellschaften werden deswegen analog wie die Kapitalgesellschaften besteuert. Die neuen Vorschriften haben zusätzlich den bisherigen Grenzbetrag von 1,2 Mio. EUR auf 2 Mio. EUR erhöht. Dies bedeutet, dass falls die Kommanditgesellschaft die Einnahme unter 2 Mio. EUR pro Jahr erzielt, wird sie berechtigt, den niedrigeren Steuerbetrag i.H.v. 9% zu bezahlen.

  • Kommanditist

Die neuen Vorschriften sehen die Möglichkeit vor, den Kommanditisten teilweise von der Steuerverpflichtung zu befreien. Frei von der Besteuerung wird 50% der Einnahme, jedoch nur bis zu maximal 60 Taus. PLN. 

  • Komplementär

Für den Komplementär werden die Vorschriftsänderungen steuerrechtlich neutral. Der Komplementär hat die Möglichkeit den Steuerbetrag um den Quotient aus dem Einnahmeanteil und der von der Gesellschaft fälligen Steuer zu reduzieren. 

Welche Möglichkeiten haben die Unternehmer?

Die neuen Vorschriften werden ab dem 1. Januar 2021 gelten, jedoch ist es gem. dem neuen Gesetzes möglich, die neuen Steuerregeln erst ab dem 1. Mai 2021 anzuwenden. Dies wird den Unternehmern ermöglichen, sich auf die Neuigkeiten vorzubereiten und nach alternativen Lösungen zu  suchen.

Die einfachste Lösung um die nachteilige Besteuerungsregeln zu vermeiden ist die Änderung der Rechtsform auf eine andere Personengesellschaft. Dazu ist es gem. den  Vorschriften des poln. Handelsgesellschaftsgesetzbuch notwendig u.a.: den Umwandlungsplan vorzubereiten, die Gesellschafter über den Umwandlungsabsicht zu benachrichtigen, einen Beschluss über die Gesellschaftsumwandlung zu fassen und die Umwandlung in dem Gerichtsregister anzumelden. Dank der in dem Entwurf der Gesetzesänderung vorausgesehenen Möglichkeit der zeitlichen Verschiebung der Anwendung von den neuen Steuerregelung wird es den Unternehmern ermöglicht, die Umwandlung bis zum 30. April 2021 durchzuführen. Da das Umwandlungsverfahren bis zu einigen Monaten dauern kann, sollte die Umwandlung der Rechtsform möglichst schnell entschieden und in die Wege geleitet werden.  

Eine andere Möglichkeit, die sich auf einen Kommanditisten bezieht, ist es zu entscheiden, seinen Gesellschafterstatus zu ändern und Komplementär zu werden. Es muss jedoch beachtet werden, dass jede Kommanditgesellschaft mindestens aus einem Kommanditisten bestehen muss und dass der Komplementär für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen haftet.  

Möglich ist auch die Kommanditgesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umzuwandeln. Für die GmbHs werden nämlich ab Januar 2021 einige vorteilshafte Steuerneuigkeiten zur Verfügung stehen, wie z.B.  die sog. lettische Steuer, die wir bald in einem separaten Artikel beschreiben.

Zusammenfassung

Die Situation jedes Unternehmens ist anders: es gibt verschiedene Ziele, Strategien, diverse Vorstellungen der Gesellschaftern, unterschiedliche Änderungsbereitschaft, etc. Daher ist es erforderlich, die mögliche Lösungen für jede Gesellschaft individuell zu untersuchen um das passende Vorgehen zu wählen.